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Lizenzbedingungen

Mit der Installation dieser Software RAIDA Agent akzeptiert der Lizenznehmer die folgenden Lizenzbedingungen der Amprion GmbH:

1. Lizenzumfang

Den Prozessteilnehmern und den von diesem beauftragten Dienstleistern (im Folgenden „Lizenznehmer“) wird im Rahmen des „Redispatch 2.0“ der von SOPTIM entwickelte RAIDA Agent (im Folgenden Software) lizenzkostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung des Base-Clients erfolgt über die RAIDA-Website www.raida-agent.de 

Der RAIDA Agent ermöglicht den Datentransfer zwischen dem Prozessteilnehmer und dem IT-System RAIDA einschließlich der zugehörigen Content-Absicherung. Dabei werden die wesentlichen von der Netzbetreiberkooperation Connect+ vorgegebenen Anwendungsfälle für die Funktionalitäten des Data-Providers gem. Festlegung der Bundesnetzagentur BK6-20-059 unterstützt. Für Details sei auf die Connect+ Website netz-connectplus.de verwiesen.

Ein Vertragsverhältnis zwischen den Lizenznehmern und den übrigen Kooperationspartnern von Connect+ wird nicht begründet.

2. Rechtseinräumung

Der Lizenzgeber (Amprion GmbH) räumt dem Lizenznehmer unentgeltlich ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizensierbares einfaches Nutzungsrecht an der Software ein. 

Der Lizenznehmer darf die Software oder Teile davon nicht weitergeben, weder endgültig noch zeitlich begrenzt, und darf sie Dritten in keiner Weise zugänglich machen. Mitarbeiter des Lizenznehmers gelten bei unselbständiger Nutzung nicht als Dritte in vorstehendem Sinne. Der Lizenznehmer unterrichtet diese über das Verbot der Anfertigung von Kopien über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus. 

Alle Rechte an der Software bleiben beim Lizenzgeber. Der Lizenzgeber bleibt insbesondere zur uneingeschränkten Nutzung, Modifikation und Verwendung der Softwareberechtigt. Er behält sich insoweit insbesondere alle Rechte an neuen Erkenntnissen und Ergebnissen aufgrund der von der Soptim AG zur Durchführung der in der Netzbetreiberkooperation Connect+ geleisteten Arbeiten und den daraus entwickelten Produkten, insbesondere deren künftigen Verwertung, vor, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Der Lizenznehmer darf ein Reverse Engineering (Rückführung des Base Client auf vorhergehende Entwicklungsstufen, z. B. den Quellcode, Rückwärtsanalyse, Zurückentwickeln, Dekompilieren, Disassemblieren), gleich in welcher Form und mit welchen Mitteln, nicht vornehmen. § 69 a Abs. 2 Satz 2 und § 69 d Abs. 3 UrhG bleiben unberührt. 

3. Gewährleistung

Für Mängel der Software gelten grundsätzlich die §§ 536 ff. BGB. Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bei Vertragsabschluss vorhanden waren, wird ausgeschlossen.

Für Fehler der Software, die auf einer Änderung des Programmcodes durch den Lizenznehmer oder durch ihn Beauftragte ohne Zustimmung des Lizenzgebers beruhen, wird nicht gehaftet; der Lizenznehmer kann unter Beweis stellen, dass die von ihm bzw. auf seine Veranlassung hin durchgeführten Fehlerbeseitigungen oder sonstigen Änderungen für einen Mangel nicht ursächlich sind. Die Gewährleistungsrechte des Lizenznehmers bleiben unberührt, soweit er zur Umgestaltung im Rahmen seines Selbstvornahmerechts nach § 536 a Abs. 2 BGB berechtigt ist, dieses fachgerecht ausgeübt und dies ordnungsgemäß dokumentiert hat.

Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber Mängel der Software unverzüglich anzuzeigen, wobei er dessen Hinweise zur Problemanalyse im ihm zumutbaren Umfang berücksichtigen und die ihm vorliegenden Informationen für die Mängelbeseitigung an den Lizenzgeber weiterleiten muss.

4. Haftung

Für zugesicherte Eigenschaften, Garantien und bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der Lizenzgeber unbegrenzt nach den gesetzlichen Vorschriften. 

Bei einfacher Fahrlässigkeit wird die Haftung ausgeschlossen, soweit weder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde, noch Leib oder Leben verletzt wurden, oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird, soweit eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt, die Haftung für Schäden, die nicht auf einer Verletzung von Leib oder Leben beruhen, begrenzt auf solche Schäden, die vorhersehbar waren. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch im Falle des anfänglichen Unvermögens des Lizenzgebers.
Die verschuldensunabhängige Haftung des Lizenzgebers nach § 536 a Abs. 1 Alt. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass er im Rahmen seiner Schadensminderungsobliegenheit insbesondere für regelmäßige Sicherung seiner Daten zu sorgen hat und im Falle eines vermuteten Softwarefehlers alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen muss.

Eine Rechtsmängelhaftung bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt. Unberührt bleiben auch eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO).

5. Installation und Inbetriebnahme

Die Lizenznehmer schaffen die Voraussetzungen für die Inbetriebnahme auf eigene Kosten.

Die Installation und Inbetriebnahme der Software können aufgrund gesonderter Beauftragung auch von der SOPTIM AG vorgenommen werden. Dazu ist ein gesonderter Dienstleistungsvertrag zwischen dem Lizenznehmer und der SOPTIM AG zu schließen. 

Der Lizenznehmer hat bei der Nutzung der Software für die Kommunikation mit RAIDA die Anforderungen an die IT-Sicherheit aus den RAIDA Nutzungsbedingungen zu beachten,

siehe raida.de/pdf/publicDocuments/Nutzungsbedingungen_RAIDA.pdf.

6. Sonstige Bestimmungen

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Dortmund. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt, deren wirtschaftliches Ergebnis dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck entspricht oder ihm so nahe wie möglich kommt.
Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.